Satzung des Vereins Siedlergemeinschaft Rosenberg e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Rosenberg e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Sulzbach-Rosenberg.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen. Der Verein gehört dem Verband Wohneigentum Bayern e.V. an, der ihm seine satzungsgemäßen Leistungen vermittelt.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfalle ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereins.
(3) Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem hinterbliebenen Ehegatten oder Lebenspartner, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen 6 Wochen nach dem Tode des Mitglieds schriftlich abgegeben wird.
(4) Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Interesse des Vereins schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Rechte
(1) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Sind mehrere Personen Eigentümer an einem Hausgrundstück, können alle Miteigentümer Vereinsmitglieder sein. Sie haben jedoch nur ein Stimmrecht. Können sich die Miteigentümer bis zur Abstimmung nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so ist die Stimme als Enthaltung zu werten.
(2) Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte können Ehegatten bevollmächtigt werden.
(3) Mehrfacheigentum bzw. Mehrfachmitgliedschaft berechtigen nicht zu Mehrfachstimmrecht.
b) Pflichten
(1) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge. Die Beiträge werden jährlich im Voraus durch Einzugsverfahren eingehoben.
(2) Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5
Organe des Vereins
(1) Der Verein hat folgende Organe:
a) Jahreshauptversammlung
b) Vorstand
c) Beirat.
§ 6
Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung wird mindestens einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden im ersten Kalenderhalbjahr einberufen.
(2) Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen schriftlich zu erfolgen.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich von ihm fordert.
(4) Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der 1. oder 2. Vorstand oder ein vom Vorstand Beauftragter.
(5) Der Jahreshauptversammlung sind vorbehalten:
1. Wahl des Vorstandes und des Beirates
2. Wahl der Kassenrevisoren
3. Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
4. Mitgliedsbeitrag
5. Änderung der Satzung
6. Auflösung des Vereins.
(6) Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7
Vorstand
(1) Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Zeit von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Beirat einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten
§ 8
Beirat
(1) Er besteht aus dem Vorstand, dem 3. Vorsitzenden, dem 1. Kassier und 2. Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer und mindestens 3, höchstens aber 10 weiteren Mitgliedern. Unter diesen weiteren Beiratsmitgliedern soll mindestens eine Frau sein. Die Mitglieder des Beirates werden von der Jahreshauptversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt.
(2) Der Beirat bestimmt aus seiner Mitte die Mitglieder zu den Gremien der Dachorganisation des Verbands Wohneigentum, Landesverband Bayern e.V.
§ 9
Abstimmungen und Wahlen
(1) Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Der 1. und 2. Vorsitzende sind in getrennter und geheimer Wahl zu wählen. Alle anderen Wahlen bzw. Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen, sofern nicht aus der Versammlung etwas anderes beantragt wird.
(3) Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung entscheidet eine Jahreshauptversammlung. Die entsprechenden Beschlüsse müssen mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitgeteilt werden.
§ 10
Revisoren und Revision
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben in eigener Verantwortung jährlich mindestens einmal die Kassen-, Geschäfts- und Buchführung zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder des Vereins umfassen muss.
(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zu diesem Zweck frühestens 3 Wochen nachher erneut einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(3) Nach Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Dachorganisation den Verband Wohneigentum, Landesverband Bayern e.V., oder dessen Rechtsnachfolger.
§ 12
Dachorganisation
Der Verein ist Mitglied des Verbands Wohneigentum, Landesverband Bayern e.V., Sitz Weiden.
§ 13
Errichtung
(1) Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung am 14. April 1985 beschlossen und in der Hauptversammlung am 16. Mai 2003 und am 27.03.2022 geändert.
(2) Der Verein „Siedlergemeinschaft Rosenberg e.V.“ ging aus dem nicht eingetragenen Verein „Siedlergemeinschaft Henneberg“ hervor.
Dieser Verein war am 03. Februar 1957 gegründet worden.